AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AGB Lieferanten)

Dr. Mach ist Hersteller von Medizinprodukten, der Vertragspartner ist Lieferanten von Teilkomponenten hierzu. Diese AGB Einkauf stellen den kaufmännischen Vertragsinhalt sicher und sind fester Bestand einer jeden Bestellung von Dr. Mach beim Lieferanten.

 

I. Geltungsbereich, entgegenstehende AGB

 

[1] Vorliegende Bedingungen gelten für alle unsere Bestellungen bei einem Lieferanten, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt. Sie gelten ferner für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Lieferanten. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Auftragsbedingungen wird widersprochen; sie binden uns auch dann nicht, wenn sie Ausschließlichkeitsgeltung beanspruchen oder in einer unserer Bestell- oder Auftragsbestätigungsschreiben nachfolgenden Willenserklärung des Lieferanten eingeführt werden und wir nicht nochmals widersprechen.

[2] Ein Verzicht auf die Geltung dieser Bedingungen oder einzelne ihrer Klauseln oder die Anerkennung entgegenstehender AGB des Lieferanten oder einzelne ihrer Klauseln ist nur rechtswirksam, soweit wir dies in unserer Bestellung schriftlich niedergelegt haben.

 

II. Schriftform

 

Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen des Verkehrsüblichen auch Fernschreiben, Telefax, E-Mail und per EDV ausgedruckte Mitteilungen dieser Schriftform.

 

III. Zustandekommen des Vertrages

 

[1] Unsere Bestellungen sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend; Vertragsbindungen entstehen – auch bei vorangegangener fernmündlicher Abstimmung eines Geschäfts – erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente hat der Lieferant uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

[2] Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei. Auf unser Verlangen sind sie vom Lieferanten unverzüglich und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

 

IV. Lieferung, Lieferzeit, Lieferstörungen, Teillieferungen

 

[1] Lieferungen haben „frei Haus“(DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort zu erfolgen. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen.

[2] Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

[3] Lieferzeiten die in unserer Bestellung angegeben werden, sind verbindlich einzuhalten. Sind zur Ausführung eines Liefer-/Werkauftrages Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster oder dergleichen notwendig, so beginnt die Lieferzeit mit deren Zugang.

[4] Teillieferungen sind nur unter ausdrücklicher Zustimmung von uns zulässig. Bei Lieferung einer Vielzahl vertretbarer Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) akzeptieren wir eine maximale quantitative Abweichung von bis zu 2% von der bestellten Menge; darüberhinausgehende Mindermengen stellen eine mangelnde Vertragserfüllung dar. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gelten die Lieferzeiten ab Abruf.

[5] Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergutes oder einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung (Veredelung) anvertrauten Ware geht – auch wenn der Transport durch uns oder durch von uns beauftragte Spediteure erfolgt – erst mit der Anlieferung an den vereinbarten Bestimmungsort auf uns über, bei vereinbarter Abnahme erst mit der von uns erklärten Abnahme.

 

V. Preise, Preisfälligkeit, Zahlungsmodalitäten

 

[1] Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für, vom Lieferanten eventuell zu erbringende Nebenleistungen.

[2] Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

[3] Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale (insb. Artikelnummer) im Original und getrennt von der Warenlieferung zu übersenden an uns zu senden. Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich. Jede Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

[4] Der Lieferant darf Forderungen gegen uns, die keine Geldforderungen sind, nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

[5] Zu einer Aufrechnung ist der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Soweit dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde, darf der Lieferant dieses nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

 

VI. Eigentumsübergang

 

[1] Die Übereignung an uns erfolgt mit Übergabe der Ware unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Soweit im Einzelfall von uns ausdrücklich ein bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung akzeptiert wurde, erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

[2] Eine vorhersehbare Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von gelieferten Produkten durch uns führt in jedem Fall zum vollständigen Eigentumsübergang auf uns.

 

VII. Gewährleistung und Mängel

 

[1] Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages unter Anwendung dieser AGB geworden sind, unabhängig davon, ob diese Beschreibungen von uns oder vom Lieferanten stammen. Als Fehler der gelieferten Ware gelten auch geringfügige Abweichungen von den Spezifikationen, soweit diese als Trend wiederholt auftreten und Qualitätsverluste indizieren (Qualitätseinbrüche).

[2] Unabhängig von etwaigen Garantien bestehen die Gewährleistungsansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang. Mängelansprüche stehen uns abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

[3] Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht bei Wareneingang. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Eine Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge / Mängelanzeige als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Werktagen beim Lieferanten eingeht.

[4] Im Fall eines Mangels hat der Lieferant zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl - Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb der von uns gesetzten, angemessenen Frist zu leisten. Kommt der Lieferant dem nicht nach, sind wir berechtigt den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie nicht zumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), entfällt die Pflicht zur Fristsetzung, soweit diese Umstände dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt wurden. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen haben kostenfrei bei weiterverarbeiteten oder verbauten Produkten bei unseren betroffenen Kunden zu erfolgen.

[5] Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung eine neue Gewährleistungsfrist, es sei denn, der Lieferant hat die Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommen.

[6] Alle weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen des Käufers / Auftraggebers werden ausdrücklich durch diesen Abschnitt VII. weder eingeschränkt, noch ausgeschlossen.

 

VIII. Produkthaftung

 

[1] Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung aufgrund eines Schadens durch einen Fehler oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Produkte von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, soweit der Mangel oder Fehler nicht seine ausschließliche Ursache in unserer allein verantworteten Spezifikationsvorgabe hat. Dies gilt auch in Fällen verschuldensabhängiger Haftung, es sei denn den Lieferanten trifft nachweislich kein Verschulden. Der Freistellungsanspruch kann entsprechend dem Nachweis des Lieferanten über eine weitere Mitursache anteilig reduziert werden.

[2] Teil der Freistellungsverpflichtung sind auch alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus einer notwendigen korrektiven Maßnahme am Markt, einschließlich des Rückrufes ergeben. Von einer korrektiven Maßnahme wird der Lieferant zur ausreichenden Mitwirkung und effizienten Durchführung unterrichtet, es es denn; dies ist wegen Gefahr in Verzug oder sonstiger Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.

[3] Wir haften nicht für materielle oder immaterielle Schäden oder Körperverletzungen, die durch ein von uns gestelltes Werkzeug, deren Handhabung oder Nutzung dem Lieferanten oder Dritten entstehen, es sei denn uns trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

 

IX. Schutzrechte

 

[1] Der Lieferant hat uns vollumfänglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung und Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte und ihrer Dokumentationen hergeleitet werden. Die Freistellungspflicht umfasst alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweiseerwachsen.

[2] Der Lieferant ist ohne ausdrücklich Genehmigung durch uns weder berechtigt unsere Marken zu nutzen, noch mit dem Umstand unserer Lieferbeziehung zu werben.

 

X. Sonstiges

 

[1] Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, für nichtig erklärt werden oder undurchführbar sein, hat diese Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit nicht die Unwirksamkeit der sonstigen Regelungen zur Folge. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der gewollten Bestimmung im Rahmen des rechtlich Zulässigen am nächsten kommt.

[2] Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich im Auftrag erfolgen. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerfordernis aufhebt.

[3] Das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten unterliegt der Geltung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler Kollisionsnormen. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien den Sitz von Dr. Mach.