AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben des Kunden Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden können wir innerhalb von vierzehn Tagen annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail nicht ausreichend.

(4) Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen hin diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(6) Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sind wir nur zur Lieferung der Waren verpflichtet. Installations- und Montageleistungen werden nur Vertragsinhalt, wenn wir dies ausdrücklich und gesondert vereinbart haben.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

 

(1) Unsere Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO „ab Werk“ (Incoterms® 2010) ausschließlich Verpackung; letztere wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. In unseren Preisen nicht eingeschlossen sind zudem Zölle sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5) Wir sind berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn dies vereinbart ist oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Installations- und Montageleistungen

 

Sollten wir die Installation und/oder Montage unserer Waren vereinbart haben, gelten folgende Bestimmungen:

(1) Die Installation und Montage von Geräten durch uns erfolgt auf Kosten des Kunden. Der Kunde hat insbesondere die Werkleistung im Zusammenhang mit der Installation und Montage, die Fahrtkosten sowie die Spesen einschließlich ggf. erforderlich werdender Übernachtungskosten unserer Mitarbeiter sowie sonstige Nebenkosten wie beispielsweise Zuschläge außerhalb der regulären Arbeitszeit und Überstundenzuschläge zu tragen. Es gilt die im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung als vereinbart, wenn nicht schriftlich eine ausdrücklich als „Festpreisvereinbarung“ gekennzeichnete Abrede getroffen wurde.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine ordnungsgemäße Installation und Montage erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere für die Bereitstellung geeigneter Transportmittel ab LKW, für die Verlegung anschlussbereiter Strom-, Wasser- bzw. Abwasserversorgung sowie für die ordnungsgemäße Entsorgung etwaiger Reststoffe bzw. Chemikalien zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, einen kompetenten Ansprechpartner vor Ort zu benennen, der sich am vereinbarten Installationstermin abrufbereit zur Verfügung hält und berechtigt ist, verbindliche Auskünfte über die für die Installation und Montage maßgebliche Beschaffenheit der Räumlichkeiten vor Ort sowie insbesondere die Beschaffenheit und Belastbarkeit der Deckenkonstruktionen zu erteilen. Bei Verstoß gegen die oben genannten Pflichten ist der Kunde zum Schadensersatz, insbesondere zur Vergütung zusätzlich entstehender Aufwendungen verpflichtet.

(3) Sollte die Installation und Montage am vereinbarten Termin aus Gründen scheitern, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Kunden zur Nachholung der gebotenen Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass unbeschadet des Fortbestandes des Kaufvertrags über das Gerät der Installations- und/oder Montagevertrag gekündigt wird, wenn die im Rahmen der Mitwirkung vom Kunden zu erbringende Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.

(4) Bei Vereinbarung einer Installation bzw. Montage durch uns geht die Gefahr für das Kaufobjekt im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens jedoch gemäß § 447 Abs. 1 BGB, d.h. mit der Übergabe an die Transportperson durch uns auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt wird.

(5) Im Falle der Rücknahme des Gerätes infolge von Zahlungsverzug des Kunden hat dieser neben sonstigen Schadensersatzansprüchen die Kosten für die Rückführung des Gerätes, insbesondere die Kosten für Abbau, Rücktransport, Reinigung und Überholung des Geräts zu übernehmen.

(6) Reparatur- und Serviceleistungen außerhalb der Mängelhaftung sowie die Erstellung von Kostenvoranschlägen sind zu vergüten. Es gilt die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung als geschuldet, wenn nicht schriftlich ausdrücklich eine „Festpreisvereinbarung“ getroffen wurde

(7) Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine „Festpreisvereinbarung“ getroffen wurde. Dies gilt nicht, wenn der Kostenvoranschlag um mehr als 20 % überschritten wird.
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(8) Sofern in diesem § 4 nicht ausdrücklich abweichend geregelt, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für Installations- und Montageleistungen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehaltssicherung

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 6 Lieferbedingungen

 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms® 2010). „Lieferung“ bedeutet daher, dass wir die Ware dem Kunden in Ebersberg zur Verfügung stellen. Wir sind weder verpflichtet, die Ware auf ein abholendes Transportmittel zu verladen, noch müssen wir sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.

(2) Ware, deren Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland liegt, versenden wir auf Wunsch des Kunden an diesen Ort. In diesem Fall tragen wir die Kosten für die Versendung. § 7 bleibt unberührt.

(3) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Liefertermin vereinbart ist. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf die Lieferung ab Werk (Incoterms® 2010).

(4) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(5) Wir können - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - vom Kunden eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(6) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art Schwierigkeiten in der material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen , behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten ) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren, oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(7) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.

 

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme

 

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ebersberg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch dann, wenn wir zusätzlich zu dem Kaufvertrag einen Vertrag über die Installation und/oder Montage abgeschlossen haben, mit der Einschränkung, dass Erfüllungsort für die Installation und/oder Montage der Ort ist, an dem die Installation und/oder Montage zu erfolgen hat.

(2) Die Verpackung der Kaufsache untersteht unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens jedoch mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann,

  1. a)  wenn Teillieferungen erfolgen,

  2. b)  wenn wir zusätzlich zu dem Kaufvertrag einen Vertrag über die Installation und/oder Montage der

    Kaufsache geschlossen haben, oder

  3. c)  wenn wir im Einzelfall für den Kunden und in dessen Pflichten- und Interessenkreis Aufgaben übernehmen,

    wie beispielsweise etwaige Zollformalitäten oder die Organisation oder den Abschluss eines Versand- oder Transportvertrags mit Dritten im eigenen oder fremden Namen (z.B. des Kunden) bei Versendung ins Ausland. Die Versandart untersteht unserem pflichtgemäßen Ermessen.

Verzögert sich die Lieferung, der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand lieferbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten

(5) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern wir auch die Installation und/oder Montage schulden, die Installation bzw. Montage abgeschlossen ist,

  • wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 Abs. (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

  • seit der Lieferung oder Installation bzw. Montage zehn Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Leuchte in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation bzw. Montage fünf Werktage vergangen sind, und

  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 8 Gewährleistung, Sachmängel

 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen hin ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden unsererseits, kann der Kunde unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

§ 9 Schutzrechte

 

(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch die von uns gelieferten Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens, Garantiehaftung

 

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation und/oder Montage des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit wir gemäß § 10 Abs. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise entstanden sind.

(4) im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung wie folgt beschränkt:

  • EUR 5.000.000 für Sachschäden
  • EUR 100.000 für Vermögenschäden.

Diese Beschränkung unserer Haftung gilt auch dann, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Im Fall des Lieferverzugs haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, keinesfalls jedoch in Höhe von mehr als 5% des Lieferwertes.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(7) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(8) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Eine Haftung für eine Garantie gemäß § 443 BGB ist nur geschuldet, wenn die Garantie durch uns schriftlich und durch mindestens eine der in § 2 Abs. (3) Satz 2 genannte Person, d.h. mindestens einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen erklärt wurde.

 

§ 11 Rücksendung

 

(1) Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei unaufgeforderter Rücksendung oder Rücksendung ohne ordnungsgemäß ausgefülltem Rücksendungsschein bzw. Rücksendungsnummer sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die Ware auf Kosten des Absenders zurückzuschicken.

(2) Bei Warenrücksendungen, die nicht von uns zu vertreten sind, fällt eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Nettowarenwerts, mindestens aber EUR 50,00 zur Deckung der angefallenen internen Aufwendungen und etwaiger Versandkosten an.

(3) Bei Reparaturen, die nach Ablauf der in § 8 Abs. (1) bezeichneten Frist verlangt und die nicht aufgrund gesondert vereinbarter Garantieleistung erbracht werden, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Fracht sowie die Reparaturen.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung muss für diesen Fall mit anfänglicher Wirkung eine solche treten, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck aller Parteien entspricht und ihrem Inhalt nach durchführbar ist.

(3) Gerichtsstand ist München (Landgericht München I).
(4) Erfüllungsort ist Ebersberg, Oberbayern.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(6) Der Text der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen soll nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Er wird in deutscher und in englischer Sprache bereitgestellt. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.

 

Hinweis:

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